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   OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21   

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OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21 (https://dejure.org/2022,20581)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.08.2022 - 23 W 42/21 (https://dejure.org/2022,20581)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. August 2022 - 23 W 42/21 (https://dejure.org/2022,20581)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 148 ZPO, § 252 ZPO, § 348 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, Art 267 AEUV, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Fehlende Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung einer mit einer EuGH-Vorlage in einem sog. Dieselfall verbundenen Aussetzung durch einen Einzelrichter beim Landgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Kammervorlage; Recht der Europäischen Gemeinschaften; Bürgerliches Recht; (Fehlende) Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung einer mit einer EuGH-Vorlage verbundenen Aussetzung durch einen Einzelrichter beim ...

  • rechtsportal.de

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Kammervorlage; Recht der Europäischen Gemeinschaften; Bürgerliches Recht; (Fehlende) Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung einer mit einer EuGH-Vorlage verbundenen Aussetzung durch einen Einzelrichter beim ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorlagebeschluss an den EuGH ist nicht anfechtbar!

Besprechungen u.ä. (2)

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Sofortige Beschwerde: Nicht anfechtbar sind: Aussetzung- und Vorlagebeschuss; Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung dieser Aussetzung; Vorlage an den EuGH durch den Einzelrichter (jurisPR-PrivBauR 10/2023 Anm. 1)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorlagebeschluss an den EuGH ist nicht anfechtbar! (IBR 2022, 551)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1499
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21
    Unabhängig von der Frage, ob diese Vorlagefrage vom Gerichtshof der Europäischen Union als hypothetisch und daher unzulässig zurückzuweisen sein sollte (so zu einer inhaltlich gleichen Frage in einem anderen Verfahren die Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 - C-100/21, juris, Rn. 70 ff.), ist es inhaltlich jedenfalls nicht objektiv willkürlich, anzunehmen, dass die Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit Art. 267 Abs. 2 AEUV in einem Fall wie dem vorliegenden nicht anwendbar ist.

    Es ist zumindest vertretbar, dass Art. 267 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Einzelrichter, der meint, dass eine für ihn entscheidungserhebliche Frage eine Vorabentscheidung erfordere, vorschreibt, die Frage einer Zivilkammer vorzulegen, und ihn daran hindert, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen (so namentlich ausdrücklich die Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 - C-100/21, juris, Rn. 75 ff., demzufolge auch einem Einzelrichter freistehen muss, in jedem Moment des Verfahrens den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen).

  • BGH, 12.10.2021 - VIII ZB 63/20

    Rechtsbeschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21
    In einem Verfahren über eine Beschwerde hinsichtlich einer Aussetzung des Verfahrens anfallende Kosten sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu befinden ist, die demnach - unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahren - die in der Hauptsache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZB 63/20, juris, Rn. 3, m.w.N.).
  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21
    Aber selbst wenn man annimmt, dass nach deutschem Zivilprozessrecht ein Einzelrichter verpflichtet ist, den Rechtsstreit der Kammer vorzulegen, wenn er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten will (so möglicherweise obiter dictum BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, juris, Rn. 15, zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Ravensburg in anderem Zusammenhang als dem hiesigen; s.a. - aus einer Zeit mit faktisch weitaus weniger Vorabentscheidungsersuchen als heutzutage - BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88, juris, Rn. 145, zur Grundsätzlichkeit im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei Rechtsfragen aus dem Gemeinschaftsrecht mit der Notwendigkeit einer Vorabentscheidung, mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1986 - 3 B 104/85, juris), ist die gegenteilige Ansicht jedenfalls nicht objektiv willkürlich.
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21
    Jedenfalls aber wäre nicht ersichtlich, dass sie hiermit in einer Weise kollidierte, die den Bereich der Verfassungsidentität gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 GG und Art. 20 GG (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06, juris, Rn. 55) beträfe.
  • BVerwG, 22.07.1986 - 3 B 104.85

    Gesetzlicher Richter - Vorlagepflicht beim EuGH - Rechtsmittel des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21
    Aber selbst wenn man annimmt, dass nach deutschem Zivilprozessrecht ein Einzelrichter verpflichtet ist, den Rechtsstreit der Kammer vorzulegen, wenn er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten will (so möglicherweise obiter dictum BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, juris, Rn. 15, zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Ravensburg in anderem Zusammenhang als dem hiesigen; s.a. - aus einer Zeit mit faktisch weitaus weniger Vorabentscheidungsersuchen als heutzutage - BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88, juris, Rn. 145, zur Grundsätzlichkeit im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei Rechtsfragen aus dem Gemeinschaftsrecht mit der Notwendigkeit einer Vorabentscheidung, mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1986 - 3 B 104/85, juris), ist die gegenteilige Ansicht jedenfalls nicht objektiv willkürlich.
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21
    Aber selbst wenn man annimmt, dass nach deutschem Zivilprozessrecht ein Einzelrichter verpflichtet ist, den Rechtsstreit der Kammer vorzulegen, wenn er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten will (so möglicherweise obiter dictum BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, juris, Rn. 15, zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Ravensburg in anderem Zusammenhang als dem hiesigen; s.a. - aus einer Zeit mit faktisch weitaus weniger Vorabentscheidungsersuchen als heutzutage - BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88, juris, Rn. 145, zur Grundsätzlichkeit im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei Rechtsfragen aus dem Gemeinschaftsrecht mit der Notwendigkeit einer Vorabentscheidung, mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1986 - 3 B 104/85, juris), ist die gegenteilige Ansicht jedenfalls nicht objektiv willkürlich.
  • OLG Stuttgart, 21.10.2020 - 6 W 53/20

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Aussetzungsentscheidung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21
    Dies gilt indes nicht, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ausgesetzt hat (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20, juris, Rn. 9, m.w.N.; sehr ausführlich OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris, Rn. 13 ff.; ebenso bereits OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76, juris, Rn. 24 ff.; s.a. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 252, Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2; a.A. für den hier nicht gegebenen Fall, dass mit Blick auf eine bereits erfolgte Vorlage in einem anderen Verfahren ausgesetzt wird, OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 4 W 13/22, juris, Rn. 26 ff., m.w.N. zum dahingehenden Streitstand).
  • EuGH - C-240/21 (anhängig)

    Daimler

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21
    Mit Beschluss vom 31. März 2021 (juris) setzte der zuständige Einzelrichter des Landgerichts das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor (dortiges Az.: C-240/21).
  • BGH, 26.07.2011 - II ZB 11/10

    Kapitalanlegermusterverfahren: Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21
    b) Ebenso mag der Ausschluss der Anfechtbarkeit eines Vorlagebeschlusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 KapMuG nur für den Vorlagebeschluss selbst gelten, nicht aber für eine Entscheidung, mit der der Vorlagebeschluss aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, juris, Rn. 6, zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 KapMuG).
  • BGH, 08.04.2014 - XI ZB 40/11

    Aussetzung eines Schadensersatzprozesses wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21
    a) Zwar mag der Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses nicht entgegenstehen, dass dieser mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs rechtskräftig wurde, da eine dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit nur für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für eine Entscheidung gilt, mit der der Aussetzungsbeschluss aufgehoben oder ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, juris, Rn. 10; mit Verweis auf §§ 150, 250 ZPO, die die Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens grundsätzlich zulassen und die Entscheidung darüber in das Ermessen des Gerichts stellen, soweit nicht einerseits ein Aussetzungszwang oder andererseits eine Fortsetzungspflicht besteht).
  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 13/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens -

  • OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14

    Verfahrensaussetzung: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen

  • BVerfG, 02.06.2009 - 1 BvR 2295/08

    Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

  • BGH, 04.05.2022 - VII ZB 46/21

    Beweisverfahren: Isolierte Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses;

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

  • OLG Köln, 13.05.1977 - 6 W 80/76
  • BGH, 11.09.2012 - XI ZB 32/11

    Fortsetzung des Rechtsstreits nach fehlerhafter Aussetzung gemäß dem

  • BVerfG, 15.11.2010 - 1 BvL 12/10

    Unzulässigkeit einer vom originären Einzelrichter (§ 348 Abs 1 ZPO) beschlossenen

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

  • BGH, 10.11.2003 - II ZB 14/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

  • OLG Jena, 30.01.2023 - 7 W 186/21

    Verfahrensaussetzung: Anfechtbarkeit der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung

    Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 10.08.2022, Az. 23 W 42/21, (u.a. abrufbar unter juris) an verweist auf die dortigen Gründe:.

    Auch insoweit wird auf die Gründe in dem Beschluss des OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2022 - 23 W 42/21 - (dort Rn. 16, juris) Bezug genommen.

  • OLG Köln, 15.12.2023 - 19 W 25/23

    Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen und Sportwetten

    Entsprechendes gilt mit nämlicher Begründung für die Aufhebung einer erfolgten Aussetzung bzw. für die Ablehnung einer Aussetzung zwecks Vorlage (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 10.08.2022, 23 W 42/21, zitiert nach juris Rn. 16; Jaspersen, a.a.O.).
  • OLG Jena, 09.12.2022 - 4 W 17/22

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens wegen eines

    Der Senat folgt nicht der Ansicht der Oberlandesgerichte und der überwiegenden Literatur, wonach eine Aussetzung des Verfahrens in Verbindung mit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV unanfechtbar sei (zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2022, 23 W 42/21, juris Rn. 11 m.w.N.; Zöller/ Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 252 Rn. 2; a.A. Pfeiffer, NJW 1994, 1996 ff.).

    Soweit der Senat von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2022, 23 W 42/21, abweicht, fehlt es an einer Entscheidungserheblichkeit, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet war.

  • OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23

    Stillstand, bis der EuGH entscheidet!

    Eine Entscheidung über die Beschwerde würde - wollte man sie als zulässig erachten - jedoch zwangsläufig dem unteren Instanzgericht jedenfalls teilweise auch den Inhalt seiner Meinungsbildung vorschreiben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76, juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08, NJW-RR 2009, 857; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 14 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 - 23 W 42/21, MDR 2022, 1499; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 252 Rn. 4 [Stand: 1. März 2023]; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 148 Rn. 16, § 252 Rn. 2).
  • OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren;

    Zwar ist nach herrschender Auffassung § 252 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 22 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 1, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 13 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20 -, Rn. 9, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 - 23 W 42/21 -, Rn. 11, juris; MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 46. Ed. 01.09.2022, ZPO § 252 Rn. 4; Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2).
  • LG Erfurt, 01.06.2023 - 8 O 1462/20

    Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens

    "Der Senat folgt nicht der Ansicht der Oberlandesgerichte und der überwiegenden Literatur, wonach eine Aussetzung des Verfahrens in Verbindung mit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV unanfechtbar sei (zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2022, 23 W 42/21, juris Rn. 11 m.w.N.; Zöller/ Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 252 Rn. 2; a.A. Pfeiffer, NJW 1994, 1996 ff.).
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